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Scan4Chem


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Dienstprogramme
Entwickler Umweltbundesamt
Frei

Scannen Sie einen Barcode und fragen Sie nach besonders besorgniserregenden Chemikalien (SVHCs) in Gegenständen des täglichen Gebrauchs.

SVHCs kommen in einer großen Bandbreite an alltäglichen Produkten vor. Sie können beispielsweise als Weichmacher in Plastik, Flammschutzmittel in Möbeln oder Farbstoffe in Kleidung vorkommen. Dabei können diese Stoffe krebserregend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend oder besonders umweltschädlich sein.

Helfen Sie mit, Produkte sicherer zu machen!

Laden Sie die App herunter und senden Sie eine Anfrage an einen Hersteller oder einen Händler. Diese sind dazu verpflichtet, Ihnen Auskunft zu geben, falls ein SVHC über 0,1 Gewichtsprozent in einem Produkt enthalten ist. Mit Ihrer Anfrage signalisieren Sie den Unternehmen außerdem, dass Sie Produkte mit Schadstoffen nicht kaufen möchten und nutzen Ihren Einfluss.

Unternehmen können Informationen zu Ihren Produkten in die Datenbank der App eintragen, so dass diese allen App-Nutzer*innen jederzeit zur Verfügung stehen. Je mehr Anfragen Sie stellen, desto eher wird sich die Datenbank füllen. So tragen Sie dazu bei, die App noch besser zu machen. Sie sind nicht alleine: Die App gibt es bereits in 21 europäischen Ländern!

Versenden Sie jetzt vor jedem Kauf eine Anfrage!

Hintergrund:

Die europäische Chemikalienverordnung REACH legt fest, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ein Recht auf Auskunft über besonders besorgniserregende Stoffe (engl.: Substances of very high concern – SVHCs) in Produkten haben. Stellen Sie eine entsprechende Anfrage an einen Anbieter, muss er Sie informieren, wenn ein solcher Stoff in einer Konzentration über 0,1 Gewichts-Prozent enthalten ist. Für die Antworten und deren Richtigkeit sind allein die Produktanbieter verantwortlich.

Das Auskunftsrecht gilt für „Erzeugnisse“, d. h. für die meisten Gegenstände und Verpackungen, aber nicht für Lebensmittel und flüssige oder pulverförmige Produkte (Kosmetika, Waschmittel, Lacke etc.), für die gesonderte gesetzliche Regelungen gelten. Bei einem zusammengesetzten Erzeugnis (z.B. ein Fahrrad) muss der Anbieter auch zu allen enthaltenen Einzelteilen Auskunft geben (z.B. Fahrradgriffe).